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810 12 199

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. August 2012 (810 12 199)

Basel-Landschaft · 2012-08-15 · Deutsch BL

Kantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. August 2012 (810 12 199) Politische Rechte Stimmrechtsbeschwerde gegen Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Abstimmung, Fristwahrung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Beat Walther, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Kantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012. A. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 erhob A. beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen vom 17. Juni 2012 betreffend Änderung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte, Änderung der Kantonsverfassung über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats sowie Gesetz über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats und über die Reorganisation der Behörden im Zivilrecht. Er beantragt, es seien die drei genannten Abstimmungen aufgrund mangelhafter Vorbereitung und Durchführung für nichtig zu erklären und formgerecht an einem neuen Abstimmungstermin zu wiederholen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abstimmungserläuterungen zu den verfahrensgegenständlichen Abstimmungen mangelhaft gewesen seien und es wird auf weitere Mängel im Vorfeld dieser Abstimmungen verwiesen. B. Am 26. Juni 2012 wurde die Eingabe von A. durch die Landeskanzlei zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen. C. Am 25. Juli 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Verfahren mit dem Verfahren Nr. 810 12 198 (B. ) zu vereinigen. D. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren wurde verfügt, dass das Verfahren zusammen mit dem Verfahren Nr. 810 12 198 behandelt wird. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Franziska Preiswerk-Vögtli, habe in der vorliegenden Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Die Verhandlung wurde in der Folge kurzzeitig ausgestellt, um über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. F. Mit heutigem Beschluss der Kammer im Verfahren Nr. 810 12 245 wurde das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. In analoger Weise regelt § 37 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die genannten Bestimmungen geben dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1989 S. 25). Darunter fallen zweifellos auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist gestützt darauf zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner des Kantons Basel-Landschaft zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). 1.2.1 Nach § 90 Abs. 1 GpR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Veraltungsrecht, einzureichen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Tathandlung oder Unterlassung, so beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschwerdeführer mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat (vgl. BLVGE 1992 S. 23). Entsprechend regelt § 39 Abs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO). 1.2.2 Mit den zitierten Regelungen wird die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fristwahrung im Bereich von Stimmrechtsbeschwerden festgeschrieben. Danach gilt zu unterscheiden: Wird eine Abstimmung wegen angeblich unkorrekter Durchführung der Abstimmung oder unrichtiger Ermittlung des Ergebnisses angefochten, so beginnt die Beschwerdefrist mit der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses zu laufen. Es geht dabei um Fehler, welche vor der Abstimmung gar nicht geltend gemacht werden konnten und die daher im Nachhinein sollen vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 4). Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen Vorbereitungshandlungen, so müssen die Mängel sofort gerügt werden und darf nicht bis zur Auswertung der Abstimmungsresultate zugewartet werden. Die stimmberechtigte Person verwirkt in einem solchen Fall das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn sie es unterlässt, die geltend gemachten Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs unverzüglich durch Beschwerde zu rügen, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2; BGE 118 Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller , Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 321 f.; René Wiederkehr , Der Schutz der politischen Rechte durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, in: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2005, S. 52). Sinn der sofortigen Anfechtung von Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist, dass ein Mangel noch vor der Abstimmung behoben und damit eine Wiederholung der Abstimmung vermieden werden kann. Es wäre denn auch mit dem Prinzip von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 13; BLVGE 1983/84 S. 25; vgl. Christoph Hiller , a.a.O., S. 323 f.). Die der sofortigen Rügepflicht zugrunde liegenden Zweckgedanken gelten gleichermassen für die Anfechtung von behördlichen und privaten Eingriffen in die Abstimmungsfreiheit, weshalb auch letztere sofort zu rügen sind (vgl. BLVGE 1992 S. 11 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. August 2007 [810 07 166] E. 5.5). 1.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Abstimmungserläuterungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Abstimmungen mangelhaft gewesen seien. Der Regierungsrat habe es im Besonderen unterlassen, dem gegnerischen Komitee, welches sich nach den Abstimmungen im Landrat zu den drei Abstimmungsvorlagen gebildet habe, die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt angemessen darzulegen. Er habe es ausserdem unterlassen, auf die besondere Situation des Laufentals und die rechtliche Situation im Hinblick auf den Laufentalvertrag hinzuweisen und diese zu erläutern. Darüber hinaus habe sich der Regierungsrat durch das befürwortende Abstimmungskomitee mit einem Komiteeschreiben, welches er in corpore unterzeichnet habe, in einer fragwürdigen und rechtlich heiklen Art und Weise instrumentalisieren lassen. Erschwerend komme hinzu, dass mit diesem von allen Regierungsräten unterzeichneten Schreiben falsche Tatsachen hinsichtlich der Komitee-Trägerschaft bezüglich der drei Abstimmungsvorlagen verbreitet worden seien. Der Regierungsrat habe mit diesem von ihm unterzeichneten Schreiben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in die Irre geführt. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die mit der Abstimmung vom 17. Juni 2012 verbundene Vermischung von finanziellen Massnahmen zur Entlastung des Kantonshaushalts einerseits und von grundlegenden Fragen hinsichtlich der künftigen Struktur und Organisation des Kantons Basel-Landschaft anderseits zwar nicht verboten, doch demokratisch fragwürdig und abstimmungstechnisch verwirrend sei. Insofern sei die suggerierte Einheit der Materie nur bedingt gegeben gewesen. 1.2.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, einschliesslich der Frage der Einheit der Materie, betreffen allesamt Vorbereitungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2011 vom 1. Juli 2011 E. 1.1; Christoph Hiller , a.a.O., S. 326). Die geltend gemachten Mängel mussten daher innert der dreitägigen Frist nach § 90 Abs. 1 GpR und § 39 Abs. 1 und 2 VPO geltend gemacht werden, andernfalls sie verwirkt waren. Wie der Regierungsrat ausführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erfolgte die Zustellung der Abstimmungsunterlagen in der Einwohnergemeinde X. am 18. Mai 2012. Das Flugblatt des Komitees "JA zum Entlastungspaket" datiert vom 23. Mai 2012 und wurde Ende Mai 2012 ausgewählten Haushalten im Kanton zugestellt. Hinsichtlich der gerügten Mängel liegen somit zeitlich klar definierte Anknüpfungspunkte im Sinne der kantonalen Praxis für den Beginn der Beschwerdefrist vor (vgl. BLVGE 1992 S. 15). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er von den Abstimmungsunterlagen und der genannten Publikation nach deren Zustellung keine Kenntnis genommen und die aus seiner Sicht vorliegenden Mängel nicht erkannt hätte. Gründe, welche eine sofortige Beschwerdeerhebung als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich der Pflicht zur sofortigen Beschwerdeerhebung nicht bewusst gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich und vermag jedenfalls an der Rechtsfolge der Verwirkung nichts zu ändern. Die Beschwerde, welche vom 25. Juni 2012 datiert, ist somit in Bezug auf die gerügten Vorbereitungshandlungen verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber